Infos zur Zweitwohnungssteuer
Wie Sie vielleicht schon der Presse entnehmen konnten, haben die bayerischen Kommunen die Möglichkeit, eine Zweitwohnungssteuer einzuführen.
Die wirtschaftliche Situation der Kommunen in Deutschland hat sich allgemein in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und auch vor der Gemeinde Seefeld nicht Halt gemacht. Die Einführung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Seefeld dient dazu, notwendige Mittel zu generieren, um unsere Infrastruktur aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.
Die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer werden bei uns gezielt in Projekte und Aufgaben investiert, die allen Einwohnern und Besuchern der Gemeinde Seefeld zugute kommen. Dazu zählen unter anderem z. B. die Instandhaltung und Verbesserung von Straßen, die Pflege von öffentlichen Einrichtungen und die Förderung von Freizeitangeboten.
Unser Ziel ist es, auch in Zukunft die bewährte Lebensqualität in Seefeld weiter zu sichern und zu steigern. Wir sind uns bewusst, dass Veränderungen immer Herausforderungen mit sich bringen. Dennoch sind wir überzeugt, dass die neue Maßnahme langfristig positive Auswirkungen haben wird und die Gemeinde Seefeld ein attraktiver, lebendiger Ort bleibt.
In der öffentlichen Sitzung vom 03.12.2024 hat der Gemeinderat die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für die Gemeinde Seefeld beschlossen. Die rechtliche Grundlage bildet die Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) der Gemeinde Seefeld.
Mit Satzungsänderung vom 02.12.2025 wurde zudem festgelegt, dass auch sogenannte Dauercamper der Zweitwohnungssteuer unterliegen. Für diese beträgt die Steuer 10% der jährlichen Stellplatzmiete.
- Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer (pdf)
- Zweitwohnungssteuersatzung (pdf)
- Formular zur Erklärung der Zweitwohnungssteuer 2026 (pdf)
Was ist eine Zweitwohnung?
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zur persönlichen Lebensführung des Inhabers der Wohnung oder eines Familienangehörigen gehalten wird, unabhängig davon, ob sie als Nebenwohnsitz gemeldet ist. Der melderechtliche Status (ob eine Nebenwohnung gemeldet ist oder nicht) ist für die Steuerpflicht unerheblich. Ein tatsächlicher Aufenthalt oder eine Übernachtung vor Ort ist für die Steuerpflicht ebenfalls nicht entscheidend.
Steuerpflichtig ist, wer über eine Zweitwohnung in Seefeld verfügt. Dabei kommt es darauf an, dass die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung vorliegt, d.h. die Person die Wohnung nach Belieben nutzen kann.
Eine an einen Dritten dauerhaft vermietete Eigentumswohnung ist keine Zweitwohnung des Eigentümers, weil der Mieter die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat. Ausschließlich gewerblich genutzte Räume sind keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung.
Welche Ausnahmen gelten?
Erwerbszweitwohnungen von nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen von der Zweitwohnungsteuerpflicht auszunehmen. Den Gemeinden ist es erlaubt, wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie diesem Personenkreis auch darüber hinaus gewisse Vergünstigungen einzuräumen. Einzelheiten regelt die jeweilige gemeindliche Satzung.
Zweitwohnunginhaber, deren positive Einkünfte im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 29.000 EUR bzw. bei Verheirateten und Lebenspartnern 37.000 Euro nicht überschritten haben, können auf entsprechenden Antrag und Nachweis von der Zweitwohnungssteuer befreit werden.
Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage?
Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der Zweitwohnungssteuer ist nach
§ 4 Absatz 1 der ZwStS der Gemeinde Seefeld die Jahresnettokaltmiete. Bei Eigentum des Steuerpflichtigen ist die Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe anzusetzen. Hierzu liegt der Gemeinde Seefeld ein Gutachten zur Bestimmung des durchschnittlichen Mietaufwandes im Gemeindegebiet Seefeld vor. Der Steuersatz beträgt nach § 5 Absatz 1 der ZwStS der Gemeinde Seefeld jährlich 20 % der Bemessungsgrundlage. Bei Dauercampern gilt eine besondere Regelung. Hier beträgt die Steuer 10% der jährlichen Stellplatzmiete.
Gibt es Fristen für einen Befreiungsantrag?
Ein Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, also regelmäßig bis spätestens 31. Januar gestellt werden.
Wenn Sie mit einem Zweitwohnungssteuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Bescheid bestandskräftig.
Bei weiteren Fragen können Sie gerne eine Email schreiben an: .