Rückschnitt von überhängenden Sträuchern und Bäumen
Herbstzeit ist die beste Zeit, um Sträucher, Hecken und Bäume, die weit über die Grundstücksgrenze in das sogenannte Lichtraumprofil der öffentlichen Straßen und Gehwege hineinragen, zurückzuschneiden.
Sehr geehrte Grundstücksbesitzer,
hiermit möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, Ihrer Verkehrssicherungspflicht durch den Rückschnitt Ihrer Hecken, Büsche und Äste nachzukommen. Das sogenannte „Lichtraumprofil" für Straßen oder Gehwege beschreibt die vorgeschriebenen Grenzen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Der regelmäßige Rückschnitt liegt in der Verantwortung der Grundstücksbesitzer.
Hier möchten wir darauf hinweisen, dass die Verantwortung bei den Grundstückseigentümern liegt, die bei Unfällen und Sachbeschädigungen haftbar gemacht werden können.
Hecken bzw. Sträucher dürfen nur bis zur Grundstücksgrenze reichen (meist identisch mit dem/der Gartenzaun/-mauer). Verkehrszeichen, Straßenlampen und Straßennamensschilder müssen vollständig sichtbar bleiben. Öffentlicher Raum muss für Rettungsfahrzeuge, Müllabfuhr, Busverkehr, Räum- und Streufahrzeuge frei befahrbar bleiben.
Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein. Bitte bedenken Sie, dass Regen und Schnee die Bepflanzungen nach unten drücken und ein Durchkommen zusätzlich erschweren. All diese überhänge führen sehr häufig zu Beschwerden und notwendigen Ortsbesichtigungen. Helfen Sie uns, diesen unnötigen formalen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Bäume sind regelmäßig auf ihre Standsicherheit zu untersuchen, dürres Geäst bzw. dürre Bäume sind ganz zu entfernen (unter Beachtung der gemeindlichen Baumschutzverordnung und der Bebauungspläne).
Daher bitten wir Sie, die überhängenden Aste und Zweige Ihrer Anpflanzungen zeitnah zurückzuschneiden oder zurückschneiden zu lassen, wenn die genannten Abmessungen unterschritten sind, bzw. für regelmäßige Rückschnitte zu sorgen.
Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige sind Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und§ 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wir weißen darauf hin, dass die Regeln des Artenschutzrechts weiterhin zu beachten sind. Danach sind erhebliche Störungen, Beschädigungen oder die Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender, geschützter Tierarten verboten.
Ansicht Lichtraumprofil
Entsprechendes Schnittgut und sonstige Gartenabfälle können am Wertstoffhof an der Ulrich-Haid-Straße in Seefeld kostenlos während der Öffnungszeiten abgegeben werden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
- Download (pdf): Infoblatt Lichtprofil