Sicherung der Gehbahnen im Winter
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
der Winter kommt schneller als man denkt - in diesem Zusammenhang möchten wir Sie an Ihre Sicherungspflicht der Gehwege im Winter nach § 9 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehwege im Winter erinnern.
Sollte der Bauhof die Gehwege dennoch räumen, geschieht dies ohne Haftungsübernahme und ohne Gewähr und entbindet Sie nicht von Ihren Pflichten gemäß der Verordnung die Räum- und Streupflicht einzuhalten.
Hier lesen Sie die gemeindliche Verordnung zur Sicherung der Gehbahnen im Winter.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass zukünftig die Splittkästen nur noch an neuralgischen Stellen aufgestellt werden und dort auch ganzjährig verbleiben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.