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Erklärung zur Zweitwohnungsteuer

Sie benötigen ein Formular zur Erklärung Ihrer Zweitwohnungsteuer?
Dann gehen Sie wie folgt vor.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein bzw. was muss ich beachten?

Was ist eine Zweitwohnung?

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zur persönlichen Lebensführung des Inhabers der Wohnung oder eines Familienangehörigen gehalten wird, unabhängig davon, ob sie als Nebenwohnsitz gemeldet ist. 

Steuerpflichtig ist, wer über eine Zweitwohnung in Seefeld verfügt. Dabei kommt es darauf an, dass die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung vorliegt, d.h. die Person die Wohnung nach Belieben nutzen kann.

  • Eine an einen Dritten dauerhaft vermietete Eigentumswohnung ist keine Zweitwohnung des Eigentümers, weil der Mieter die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat.
  • Ausschließlich gewerblich genutzte Räume sind keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung.

Welche Ausnahmen gelten? 

Erwerbszweitwohnungen von nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen von der Zweitwohnungsteuerpflicht auszunehmen. Den Gemeinden ist es erlaubt, wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie diesem Personenkreis auch darüber hinaus gewisse Vergünstigungen einzuräumen. Einzelheiten regelt die jeweilige gemeindliche Satzung.
Zweitwohnunginhaber, deren positive Einkünfte im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 29.000 EUR bzw. bei Verheirateten und Lebenspartnern 37.000 Euro nicht überschritten haben, können auf entsprechenden Antrag und Nachweis von der Zweitwohnungsteuer befreit werden.

Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage?

Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der Zweitwohnungsteuer ist nach 
§ 4 Absatz 1 der ZwStS der Gemeinde Seefeld die Jahresnettokaltmiete. Bei Eigentum des Steuerpflichtigen ist die Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe anzusetzen. Hierzu liegt der Gemeinde Seefeld ein Gutachten zur Bestimmung des durchschnittlichen Mietaufwandes im Gemeindegebiet Seefeld vor. Der Steuersatz beträgt nach § 5 Absatz 1 der ZwStS der Gemeinde Seefeld jährlich 20 % der Bemessungsgrundlage.

Gibt es Fristen für einen Befreiungsantrag?

Ein Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, also regelmäßig bis spätestens 31. Januar gestellt werden.
Wenn Sie mit einem Zweitwohnungsteuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Bescheid bestandskräftig.

Formulare & weitere Informationen
Ich habe Fragen. Gibt es eine Ansprechperson?

Energiewirtschaft
E-Mail:
Telefon: 08152 / 7914-19